Zuschüsse Corona-Hilfe
Die Corona Hilfen des Landes und des Bundes richten sich an Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler:innen und - gemeinnützige Unternehmen und Organisationen. Es können Mittel gestaffelt nach Höhe des Umsatzausfalls und Anzahl der Beschäftigten beantragt werden.
Weitere Informationen zu den Corona-Hilfen des Bundes erhalten Sie auf der offiziellen Seite des Bundes und der IHK Handelskammer für Bremen und Bremerhaven sowie der Handwerkskammer.
Bei den Corona-Hilfen des Bundes handelt es sich um Hilfen, die in Bezug auf das Beihilferecht relevant sind. Weitere Informationen finden Sie in den FAQs.
Im Rahmen der Corona-Hilfen übermitteln wir Angaben aus Ihren Anträgen an die Finanzbehörde, um die gesetzlichen Verpflichtungen aus der Mitteilungsverordnung und der Abgabenordnung zu erfüllen.
Falls Sie bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:
- Steuerberater-Suchdienst
- Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- Rechtsanwalts-Register
Sind Sie Steuerberater und haben Fragen zum Förderprogramm, wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterkammer. Sind Sie Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer und haben Fragen zum Förderprogramm, wenden Sie sich bitte an Ihren Verband. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an die Service-Hotline des Bundes für prüfende Dritte.
Ausgelaufene Programme
Die Antragsfrist für diese Programme ist bereits abgelaufen. Die Bearbeitung, Prüfung und Bewilligung der eingegangenen Anträge wird auch nach Ablauf der Antragsfrist durchgeführt.
Überblick über die Corona Soforthilfen: Land I und Land II, Soforthilfen des Bundes
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
- März bis August 2020 (Land I und Bund)
- März bis September 2020 (Land II)
Antragszeitraum:
- 23.03.2020 bis 31.05.2020 (Land I und Bund)
- 01.05.2020 bis 30.06.2020 (Land II)
Antragsberechtigt:
- Land I:
Empfänger sind insbesondere Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz der gewerblichen Wirtschaft, Soloselbständige sowie freiberuflich Tätige mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen. - Land II:
Empfänger sind Kleinunternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit mehr als 10 und weniger als 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und bis zu 10 Millionen Euro Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme2 und Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen - Bund:
ihre Tätigkeit von ihrem im Land Bremen befindlichen Hauptsitz (=i.d.R. beim Finanzamt gemeldete Betriebssitz) aus ausführen und
HINWEIS ZUR RÜCKZAHLUNG ETWAIGER ÜBERKOMPENSATIONEN
Wenn Sie durch die Soforthilfe mehr Geld erhalten haben, als Ihnen zusteht, so ist der zu viel gezahlte Betrag grundsätzlich zurückzuzahlen. Eine sogenannte Überkompensation kann durch die Gewährung anderer Fördermaßnahmen, Entschädigungsleistungen oder Versicherungsleistungen sowie durch – anders als bei Antragstellung vermutet – generierte (höhere) Umsätze entstehen.
Hier besteht (gemäß Bewilligungsbescheid) eine Mitteilungspflicht Ihrerseits über wesentliche Änderungen zum im Antrag gemachter Angaben. Möchten Sie freiwillig zurückzahlen, nehmen Sie bitte mit uns hinsichtlich des Prozesses Kontakt auf. Schreiben Sie uns eine Email an: task-force@bab-bremen.de
Bedenken Sie hierbei, dass zurückgezahlte Mittel nicht erneut ausgezahlt werden können.
Eine Antragstellung für die Förderprogramme der Corona-Soforthilfen war nach den Richtlinien nur bis zum 31.05.2020 bzw. 30.06.2020 (je nach Programm) möglich. Daher haben wir das Postfach zuschuss@bab-bremen.de geschlossen.
Einen Überblick über die aktuellen Fördermöglichkeiten des Bundes finden Sie oben.
Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Antragsberechtigte Unternehmen konnten somit frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen.
Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.
Überblick ÜBH I:
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
Juni bis August 2020
Antragszeitraum:
10.07.2020 bis 09.10.2020
Antragsberechtigt:
Umsatzrückgang in April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019.
Gründer zwischen 1. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 Vergleichsmonate November und Dezember 2019
Antragsberechtigt:
Gestaffelte Erstattung von bis zu 80 % der Fixkosten gem. einer Positivliste bei Umsatzrückgang von mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat.
- Maximal 50.000 € / Monat für max. drei Monate.
- Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten 3.000 € / Monat
- Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 5.000 € / Monat
Überblick ÜBH II:
Antragsstellende, die bereits in Phase I mit dem Förderzeitraum Juni bis August 2020 einen Antrag gestellt haben, sind in der Phase II erneut förderfähig.
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
September bis Dezember 2020
Antragszeitraum:
23.10.2020 bis 31.03.2021
Antragsberechtigt:
Umsatzrückgang in zwei zusammenhängenden Monaten April bis August 2020 um min. 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
durchschnittliche Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 % gegen-über dem Vorjahreszeitraum zu-rückgegangen
Gründer zwischen 1. Juli 2019 und 31. Oktober 2019 min. 50 % Umsatzeinbruch in zwei zusammenhängenden Monaten ggü. Vorjahresmonate November und Dezember 2019
Förderhöhe:
Gestaffelte Erstattung von bis zu 90 % der Fixkosten gem. einer Positivliste bei Umsatzrückgang von mehr als 30 % im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Maximal 50.000 € / Monat (zusätzlich kumulierte beihilferechtliche Vorgaben von im Regelfall 1 Mio. €)
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung der (vollen) bewilligten Summe nach Bescheiderteilung
Änderungsanträge:
IBAN- und Steuernummer-Änderungen können seit dem 05.02.2021 und monetäre Änderungsanträge seit dem 23.02.2021 durch prüfende Dritte über das Antragsverfahren gestellt werden.
Materielle Änderungsanträge und IBAN-und Steuernummer-Änderungsanträge bis zum 30.06.2021 gestellt werden.
Start Fachverfahren:
seit 27.11.2020
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB ab dem 07.12.2020
Rechtsgrundlagen zum Programm
Überblick ÜBH III:
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
November 2020 - Juni 2021
Antragszeitraum:
10.02.2021 bis 31.10.2021
Antragsberechtigt:
Alle Unternehmen, sofern Corona-bedingt ein Umsatzrückgang von mind. 30% zum Referenzmonat 2019 erlitten wurde.
Falls Soloselbstständige für die Monate Januar bis Juni 2021 bereits Neustarthilfe erhalten haben, sind sie in der ÜH III nicht antragsberechtigt, da sich beide Programme gegenseitig ausschließen. Es ist deshalb nicht möglich, für die Monate November/ Dezember 2020 ÜH III und für die Monate Januar bis Juni 2021 Neustarthilfe zu beziehen.
Diese Soloselbstständigen können jedoch prüfen, ob es für sie vorteilhaft ist, das Wahlrecht zwischen ÜH III und NSH in Anspruch zu nehmen. Hierfür müssen sie einen ÜH III-Antrag stellen und darin die Erklärung abgeben, dass sie auf den Anspruch auf Neustarthilfe verzichten. Soloselbstständige sollten dazu den Rat eines prüfenden Dritten einholen, der ohnehin erforderlich ist, um einen ÜHIII-Antrag zu stellen.“
Förderhöhe:
Anteilige Fixkostenerstattung in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang, Sonderregelung für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und die Branchen "Reisen", "Einzelhandel", "Pyrotechnik" und "Veranstaltung/Kultur".
Auszahlungsmodalitäten:
Abschlagszahlungen erfolgen über die Bundeskasse nach Antragsstellung. Restzahlung nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren.
Änderungsanträge:
Änderungsanträge können seit dem 27.04.2021 zu bewilligten und teilbewilligten Anträgen gestellt werden. Seit 28.05.2021 können Änderungsanträge bereits vor der Bewilligung gestellt werden. An einem separaten Verfahren zur Kontoverbindung wird gearbeitet.
Start Fachverfahren:
Seit dem 17.03.2021 können Bescheide erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB ab dem 18.03.2021.
Überblick ÜBH III Plus:
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
Juli - Dezember 2021
Antragszeitraum:
01.07.2021 bis 31.03.2022
Antragsberechtigt:
Alle Unternehmen, sofern Corona-bedingt ein Umsatzrückgang von mind. 30% zum Referenzmonat 2019 erlitten wurde.
Förderhöhe:
Anteilige Fixkostenerstattung in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang, Sonderregelung für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und die Branchen "Reisen", "Einzelhandel", "Pyrotechnik" und "Veranstaltung/Kultur".
Restart-Prämie: Unternehmen können nun auf eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten zurückgreifen. In dem Fall, dass Unternehmen ihre Beschäftigten aus der Kurzarbeit zurückholen, neues Personal einstellen oder auf andere Weise die Beschäftigung erhöhen, können Unternehmen nun auf eine Personalkostenhilfe zurückgreifen. Diese dient als Zuschuss für die bereits in der Überbrückungshilfe III bestehende Personalkostenpauschale.
Ersetzung von Anwaltskosten: Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat können nun geltend gemacht werden, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Zuge einer insolvenzabwendenden Restrukturierung eines Unternehmens zu vermeiden.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren.
Änderungsanträge:
Änderungsanträge können gestellt werden. Unternehmen, die bereits ÜBH III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Okotber bis Dezember 2021 über den Änderungsantrag erhalten. Seit dem 22. okotber 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern. Diese Frist wurde ebenfalls auf den 31.03.2022 verlängert.
Start Fachverfahren:
Seit dem 01.07.2021 können Bescheide erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB ab dem 01.07.2021.
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
Januar - Juni 2022
Antragszeitraum:
07.01.2022 bis 15.06.2022
Antragsberechtigt:
Alle Unternehmen, sofern Corona-bedingt ein Umsatzrückgang von mind. 30% zum Referenzmonat 2019 erlitten wurde.
Förderhöhe:
Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat.
Das ist neu:
- Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
- Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
- Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
- EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.
- Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
- Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben erfolgreich dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen.
- Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten 1. einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s.o.), können 2. (ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.
- Sonderregel für Pyrotechnik: Da die pyrotechnische Industrie vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wird die bewährte Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr (Silvester 2020) reaktiviert.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren.
Änderungsanträge:
können jetzt Änderungsanträge gestellt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie auf der Webseite des Bundes.
Start Fachverfahren:
Bearbeitung bereits im Gange
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB ab dem 07.01.2022
Die Veranstaltungswirtschaft und das Schaustellergewerbe sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie, bedingt durch Schließungsanordnungen und weitere branchenspezifische Auflagen, besonders betroffen und erleiden erhebliche Umsatzverluste. Durch die Überbrückungshilfen des Bundes werden die Unternehmen dieser Branchen zwar umfassend unterstützt, aber dennoch ergeben sich zum Teil existenzbedrohliche Liquiditätsengpässe. Durch die „Aufstockung Überbrückungshilfe“ soll der Fortbestand betroffener Unternehmen gesichert werden
Überblick Novemberhilfen:
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
02. bis 30. November 2020
Antragszeitraum:
25.11.2020 bis 30.04.2021
Antragsberechtigt:
Maßgeblich ist die direkte, indirekte oder über Dritte vorliegende Betroffenheit aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28.10.2020.
Alle Unternehmen die wegen der o.g. Beschlüsse von Bund und Ländern schließen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
Die 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
Die 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von direkt betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.
Förderhöhe:
Zuschüsse pro Tage der Schließungen in Höhe von bis zu 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 (Soloselbstständige alternativ durchschnittlicher Monatsumsatz 2019)
Auszahlungsmodalitäten:
Direktanträge (Soloselbständige): Bis 5.000 € erfolgt eine beschleunigte Auszahlung über die Bundeskasse
Anträge über prüfende Dritte: Abschlagszahlung von 50 % der Antragssumme von zunächst bis zu 10.000 €, nach Korrektur durch Bund und Länder von maximal 50.000 €, über die Bundeskasse.
Restzahlung nach Bescheiderteilung der BAB über das Fachverfahren (s. u.)
Änderungsanträge:
Monetäre Änderungsanträge können seit dem 26.02.2021 und IBAN- und Steuernummer-Änderungen seit dem 19.03.2021 durch prüfende Dritte über das Antragsverfahren gestellt werden.
Materielle Änderungsanträge und IBAN-Änderungsanträge können bis 31.07.2021.
Start Fachverfahren:
Die Bearbeitung im Fachverfahren wurde zum 21.12.2020 zur Verfügung gestellt. Seit dem 12.01.2021 können Bescheide erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Auszahlung von Abschlagszahlungen im Direktverfahren seit dem 30.11.2020
Auszahlung einer zusätzlichen Abschlagszahlung seit dem 21.12.2020
Start der regulären Auszahlung durch die BAB ab dem 13.01.2021
Überblick Dezemberhilfen:
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
01. bis 31. Dezember 2020
Antragszeitraum:
23.12.2020 bis 30.04.2021
Antragsberechtigt:
Maßgeblich ist die direkte, indirekte oder über Dritte vorliegende Betroffenheit aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25.11.2020:
Alle Unternehmen die wegen der o.g. Beschlüsse von Bund und Ländern schließen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
Die 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). Die 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von direkt betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.
Hinweis: Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (unter anderem Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe prüfen.
Förderhöhe:
Zuschüsse pro Tage der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im Dezember 2019 (Soloselbstständige alternativ durchschnittlicher Monatsumsatz 2019)
Auszahlungsmodalitäten:
Direktanträge (Soloselbständige): Bis 5.000 € erfolgt eine beschleunigte Auszahlung über die Bundeskasse
Anträge über prüfende Dritte: Abschlagszahlung von 50 % der Antragssumme von zunächst bis zu 10.000 €, nach Korrektur durch Bund und Länder von maximal 50.000 €, über die Bundeskasse.
Restzahlung nach Bescheiderteilung der BAB über das Fachverfahren (s. u.)
Änderungsanträge:
Monetäre Änderungsanträge können seit dem 26.02.2021 und IBAN- und Steuernummer-Änderungen seit dem 19.03.2021 durch prüfende Dritte über das Antragsverfahren gestellt werden.
Materielle Änderungsanträge und IBAN-Änderungsanträge können bis 31.07.2021.
Start Fachverfahren:
Die Bearbeitung im Fachverfahren wurde zum 28.01.2021 zur Verfügung gestellt.
Auszahlungsverfahren:
- Auszahlung von Abschlagszahlungen im Direktverfahren seit dem 05.01.2021
- Auszahlung einer zusätzlichen Abschlagszahlung seit dem 29.01.2021
- Start der regulären Auszahlung durch die BAB ab dem 29.01.2021
Überblick erweiterte November- und Dezemberhilfen:
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
02. bis 30. November 2020 und
01. bis 31. Dezember 2020
Antragszeitraum:
27.02.2021 bis 30.04.2021 und
27.02.2021 bis 30.04.2021
Antragsberechtigt:
Wie November-/Dezemberhilfe (s. o.).
Die erweiterte November- und Dezemberhilfen können nur von Unternehmen gestellt werden, die spätestens am 1. November bzw. Dezember 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.
Förderhöhe:
Wie November-/Dezemberhilfe (s. o.)
Die beihilferechtliche Grundlagen wurden erweitert, dadurch sind höhere Förderungen möglich. Weitergehende Informationen zur Ausschöpfung der max. Förderhöhe durch Nutzung des Wahlrechtes der beihilferechtlichen Regelungen erhalten Sie hier.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung der bewilligten Summe nach Bescheiderteilung
Änderungsanträge:
Direktantragsteller und prüfende Dritte können seit dem 26.02.2021 monetäre Änderungsanträge stellen. Direktantragsteller können zusätzlich die Korrektur der IBAN- und Steuernummer beantragen.
Materielle Änderungsanträge können bis zum 30.06.2021 gestellt werden und IBAN-Änderungsanträge bis 31.07.2021.
Start Fachverfahren:
01.03.2021
Auszahlungsverfahren:
01.03.2021
Überblick Neustarthilfe:
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
Januar – Dezember 2021 in zwei Phasen: Juli bis September und Oktober bis Dezember(jeweils drei- statt sechsmonatiger Referenzumsatz)
Antragszeitraum:
17.02.2021 bis 31.12.2021
Antragsberechtigt:
Soloselbstständige, mit oder ohne Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften), Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten.
Voraussetzung: Der Umsatz ist im Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 % zurückgegangen.
Falls Soloselbstständige für die Monate Januar bis Juni 2021 bereits Neustarthilfe erhalten haben, sind sie in der ÜH III nicht antragsberechtigt, da sich beide Programme gegenseitig ausschließen. Es ist deshalb nicht möglich, für die Monate November/ Dezember 2020 ÜH III und für die Monate Januar bis Juni 2021 Neustarthilfe zu beziehen.
Diese Soloselbstständigen können jedoch prüfen, ob es für sie vorteilhaft ist, das Wahlrecht zwischen ÜH III und NSH in Anspruch zu nehmen. Hierfür müssen sie einen ÜH III-Antrag stellen und darin die Erklärung abgeben, dass sie auf den Anspruch auf Neustarthilfe verzichten. Soloselbstständige sollten dazu den Rat eines prüfenden Dritten einholen, der ohnehin erforderlich ist, um einen ÜHIII-Antrag zu stellen.“
Förderhöhe:
Die Neustarthilfe Plus beträgt für den Gesamtförderzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 insgesamt maximal 9.000 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie insgesamt maximal 36.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung für berechtigte Direktanträge über Bundeskasse. Alle weiteren Anträge nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren
Änderungsanträge:
Seit dem 17.06.2021 können Änderungsanträge auf Direktanträge gestellt werden. Seit dem 20.08.2021 können Änderungsanträge durch pürfende Dritte gestellt werden.
Start Fachverfahren:
Seit dem 08.04.2021 können Bescheide erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB seit dem 08.04.2021.
Hier finden Sie alle Informationen zur Endabrechung.
Überblick Neustarthilfen Plus:
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
Juli - September und Oktober - Dezember 2021
Antragszeitraum:
01.07.2021 bis 30.04.2022
Antragsberechtigt:
Soloselbstständige, mit oder ohne Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften), Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten. Voraussetzung: Der Umsatz ist im Januar bis September 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 % zurückgegangen.
Förderhöhe:
Die für Soloselbstständige angedachte Neustarthilfe wird verlängert. Für den Förderzeitraum Januar bis September 2021 können Soloselbstständige nun bis zu 12.000 Euro bekommen. Soloselbstständigen wird somit eine Erhöhung des monatlichen Zuschusses von 1.250 Euro auf bis zu 1.500 Euro gewährt.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung für berechtigte Direktanträge über Bundeskasse. Alle weiteren Anträge nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren
Änderungsanträge:
Seit dem 17.09.2021 können Änderungsanträge auf Direktanträge gestellt werden.
Start Fachverfahren:
Seit dem 19.08.2021 können Bescheide durch die BAB erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB seit dem 19.08.2021.
Hier finden Sie alle Informationen zur Endabrechung.
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
Januar bis März 2022
Antragszeitraum:
11.02.2022 bis 15.06.2022 (verlängert)
Antragsberechtigt:
Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten. Voraussetzung: Der Umsatz ist im Januar bis März 2022 im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 % zurückgegangen.
Förderhöhe:
Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bie der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und EIn-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren
Änderungsanträge:
Änderungsanträge seit dem 23. Mai 2022 bis 30. September 2022
Start Fachverfahren:
Seit dem 11.02.2022 können Bescheide durch die BAB erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB seit dem 11.02.2022.
Hier finden Sie alle Informationen zur Endabrechung.
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
April bis Juni 2022
Antragszeitraum:
13.04.2022 bis 15.06.2022
Antragsberechtigt:
Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten. Voraussetzung: Der Umsatz ist im Januar bis März 2022 im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 % zurückgegangen.
Förderhöhe:
Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bie der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und EIn-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren
Änderungsanträge:
Änderungsanträge seit dem 23. Mai 2022 bis 30. September 2022
Start Fachverfahren:
Seit dem 11.05.2022 können Bescheide durch die BAB erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der Auszahlungen durch die BAB: 11. Mai 2022
Hier finden Sie alle Informationen zur Endabrechung.