ReSTART Digitalisierung
Mit Digitalisierung in die Zukunft investieren
Wichtiger Hinweis
Ab dem 16. Mai 2022 können keine Anträge mehr gestellt werden.
Die Entwicklungen während der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass die Digitalisierung unseres (Arbeits-)Alltages schnell voranschreitet. Wir setzen in Zusammenarbeit mit der Senatorin für Wirtschaft Arbeit und Europa das Förderprogramm „Digitaler ReSTART – Förderung von Digitalisierungsvorhaben für KMU“ um, um Sie und Ihr Unternehmen auf diesem Weg zu unterstützen.
Planen Sie ein Digitalisierungsvorhaben in Ihrem Unternehmen? Möchten Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter qualifizieren? Führen Sie IT-Sicherheitsmaßnahmen ein oder erweitern bestehende Maßnahmen? Dann bietet Ihnen das Zuschussprogramm „Digitaler ReSTART“ vielfältige Möglichkeiten, Ihr Unternehmen zukunftssicher und digital aufzustellen. Unser Programm bietet Antragstellenden einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung. Dabei beträgt die maximale Fördersumme 17.000 € je Unternehmen.
Die Einzelheiten der Förderung können Sie in der Förderrichtlinie nachlesen (siehe Dokumentenübersicht am Ende der Seite).
Wer wird gefördert?
- Kleinst-, Klein und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft inklusive Handwerksbetriebe und Soloselbstständigen, mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen
- Freiberuflich Tätige mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen
- Unternehmen, die vor dem 31.12.2020 gegründet worden sind
- Förderfähig ist nur eine Selbstständigkeit pro Person. Nebenberufliche Selbstständigkeiten sind nicht förderfähig
Für die Berechnung der Unternehmensgröße gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl.EU NR. L 124/39 v. 20.5.2003).
Wie wird gefördert?
- nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung für Kleinst- und kleine Unternehmen und freiberuflich Tätige in Höhe von 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
- nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung für mittlere Unternehmen von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Kostenerstattungsprinzip – nach erfolgreichem Verwendungsnachweis erfolgt die Auszahlung der Zuwendung
Was wird gefördert?
Gefördert werden Ausgaben für Digitalisierung, die im Land Bremen zum Einsatz kommen, in den Themenbereichen:
- Verbesserung von Arbeits- und Produktionsprozessen und -verfahren
- Verbesserung der Informationssicherheit
- Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte beim Umgang mit digitalen Technologien, die von Externen erbracht werden
Das Qualifikationsniveau der Weiterbildungsanbieter der Qualifizierungsmaßnahmen muss durch eine Zertifizierung nach der ISO 27001 oder eine Akkreditierung nach AZAV.18 oder eine Autorisierung im Rahmen des Bundesförderprogramms „go-digital“ belegbar sein.
Voraussetzungen:
- Beginn der Maßnahme erst nach Antragstellung und Genehmigung
- Einhaltung des Gesetzes zum Bremer Mindestlohn
Wie läuft der Prozess von der Antragstellung bis zur Auszahlung des Zuschusses ab?
- Antragstellung
- Die Antragstellung erfolgt über das elektronisch bereitgestellte Webformular. Der Förderantrag muss unterzeichnet und mit den erforderlichen unterzeichneten Erklärungen an die Bewilligungsstelle übermittelt werden.
- Bewilligung und Beginn des Vorhabens
- Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnen werden.
- Bewilligungszeitraum
- Der Bewilligungszeitraum endet spätestens sechs Monate nach Erteilung des Zuwendungsbescheids. Es sind nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben zuwendungsfähig (ausschlaggebend ist der Lieferzeitpunkt).
- Auszahlung der Förderung
- Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises (spätestens ein Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums) ist ein zahlenmäßiger Nachweis (inkl. Vorlage einer Belegliste und der Rechnungen) zu führen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises
- Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises (spätestens ein Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums) ist ein zahlenmäßiger Nachweis (inkl. Vorlage einer Belegliste und der Rechnungen) zu führen.
Welche Unterlagen und Informationen benötige ich für die Antragstellung
- Jahresumsatz, Anzahl der Beschäftigten und die Bilanzsumme
- Kurzbeschreibung des aktuellen Digitalisierungsstands im Unternehmen (maximal 800 Zeichen)
- Kurzbeschreibung der angestrebten Digitalisierungsmaßnahme (maximal 1.000 Zeichen)
- Angebote Dritter oder ähnliches um die Investitionskosten abschätzen zu können
Welche Dokumente muss ich zusammen mit dem Antrag einreichen?
- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular muss unterschrieben und eingereicht werden. Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, kommen wir auf Sie zu.
- Vergleichsangebote sind erst auf Nachfrage seitens der Bewilligungsstelle einzureichen.
Wie viele Anträge kann ich stellen?
Pro Antragsteller:in bzw. pro Unternehmen ist nur eine einmalige Antragstellung möglich.
Wie viel Zeit steht mir für die Umsetzung des Digitalisierungsvorhabens zur Verfügung?
Das Bewilligungsdatum wird per Bescheid bekanntgeben. Ab dem Bewilligungsdatum haben Sie 6 Monate Zeit die Digitalisierungsmaßnahme umzusetzen.
Welche Voraussetzungen/Bedingungen werden an ein Unternehmen bzgl. Antragsberechtigung gestellt?
Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest eine sozialversicherungspflichte Beschäftigte oder einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte.
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhaberinnen oder Inhabern) muss zumindest eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einzige Beschäftigte oder einziger Beschäftigter die Anteilsinhaberin oder auch der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreie Geschäftsführerin oder sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.
Antragsberechtigt sind auch Soloselbstständige sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen, wenn sie im Jahr 2019 zu mindestens 51 % der Summe ihrer Einkünfte aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten erzielt haben.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
- Unternehmen, bei denen die Beteiligung durch die öffentliche Hand 50 % übersteigt
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind
- Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Sitz im Land Bremen
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2020 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben
- Unternehmen, die erst nach dem 31. Dezember 2020 gegründet wurden
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen, dabei müssen im Antrag die Umsätze und Beschäftigten aller Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ angegeben werden. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.
Können gemeinnützige Unternehmen und Vereine eine Förderung beantragen?
- Ja, sofern eine gewerbliche / wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und mehr als die Hälfte der Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit stammen.
- Das förderfähige Vorhaben muss den gewerblichen Teil betreffen.
- Ergänzend bitte auch Punkt 6 zu den „Voraussetzungen eines Unternehmens für die Antragstellung“ beachten.
Welche Kosten sind NICHT förderfähig?
- Personalkosten und Eigenleistungen (inkl. von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen)
- Standard Hard- und Software für eine gebräuchliche Büroausstattung (z. B.: PC, Laptop, Tablet, Smartphone, Telefon, Headset, Drucker, Scanner, Kamera, smarte Endgeräte, (Touch-)Bildschirme, Beamer und sonstige Arbeitsplatzausstattung), insofern diese nicht Bestandteil eines gesamten digitalen Systems sind
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter ohne eine Garantie ≥12 Monate
- Kosten für die Erstellung oder Optimierung einer Website (inkl. Social-Media-Kanäle) zur reinen Unternehmens- oder Produktdarstellung (d.h. ohne Verknüpfung mit den betrieblichen Abläufen) inkl. der Erstellung von Fotos und Logos
- Kosten für Werbung und gängige Online-Marketing-Maßnahmen (wie zum Beispiel Suchmaschinenoptimierung und -anzeigen (SEO/SEA), Display-Advertising, Content Marketing, E-Mail-Marketing)
- Maßnahmen, die vorwiegend der Umsetzung einer gesetzlichen Vorschrift dienen (z. B. Umsetzung der DSGVO, Anschaffung von Kassensystemen)
- Updates bestehender Systeme, Ersatzinvestitionen oder Kapazitätserhöhungen ohne wesentlichen Digitalisierungs-Fortschritt
- Besuch von reinen Informations- und Messeveranstaltungen
- Kapitalbeschaffung, Zinsen und erstattungsfähige Umsatzsteuer
Welche Unterlagen benötige ich für den Verwendungsnachweis?
- Eingereicht werden eine Belegliste und ein Sachbericht
- Weitere Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge/Zahlungsbelege und Vergleichsangebote, können bei der Prüfung des Verwendungsnachweises angefordert werden. Bitte halten Sie diese auf Nachfrage vor
- Weitere Informationen erhalten Sie nach erfolgreicher Antragstellung
Können einmalige Implementierungskosten für Software und monatliche Kosten für Lizenzen gefördert werden?
Einmalkosten für die Implementierung von Software sind förderfähig. Fortlaufenden Kosten (bspw. für Lizenzen) können für den Projektzeitraum angesetzt werden (maximal 6 Monate).
Was ist sonst noch zu beachten?
Mit der Umsetzung darf erst nach dem Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden.
Verwendungsnachweis
- Sie haben, nach erfolgreicher Antragstellung, sechs Monate Zeit, Ihr Digitalisierungsvorhaben umzusetzen
- Anschließend muss der Verwendungsnachweis innerhalb von vier Wochen eingereicht werden
- Die benötigten Unterlagen stehen Ihnen in der Dokumentenübersicht zur Verfügung
Wichtig: Das Verwendungsnachweisformular müssen Sie uns per Post zusenden. Die Anlagen können Sie uns entweder per Post oder über das nachstehende Uploadfeld zusenden.
Upload Verwendungsnachweis
Das nebenstehende Uploadformular dient ausschließlich zur Einreichung der Anlagen für den Verwendungsnachweis ReSTART.
Sie können lediglich ein Dokument hochladen. Dieses Dokument muss im pdf-Format und darf maximal 18 MB groß sein.
Sollten Sie mehrere Dokumente zusammenführen wollen oder die 18 MB überschreiten, finden Sie im Internet kostenfrei Onlineanwendungen zum entsprechenden Bearbeiten von pdf-Dokumenten.
Das Zusammenfügen von mehreren Dateien zu einer oder das Komprimieren von Dateien wird durch diese Anwendungen unterstützt.