Genossenschaftsförderprogramm
Anschubfinanzierung zur Unterstützung von Genossenschaften zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums
Wer wird gefördert?
- In das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften (e. G.), die frühestens 2016 gegründet wurden und solche, die sich in Gründung befinden (i.G.)
Wie wird gefördert?
mit Zuschuss:
- Zuschüsse bis zu 60.000 € / Wohneinheit („Förderweg 1“) bzw. 15.000 € / Wohneinheit („Förderweg 2“).
Der „Förderweg 1“ beinhaltet im Vergleich zum „Förderweg 2“ drei Mietpreissegmente, um den sozialen Wohnraum zu fördern - Details hierzu siehe Voraussetzungen. - Kombinierbar mit anderen Förderprogrammen
- Eigenkapital i. H. v. mind. 15 v. H. der Gesamtkosten
Was wird gefördert?
Das Förderprogramm "Genossenschaften" fördert Wohnungsgenossenschaften zur Herstellung bezahlbaren Wohnraums in der Stadtgemeinde Bremen
Voraussetzungen:
Gemeinsame Voraussetzungen für den „Förderweg 1“ und den „Förderweg 2“:
- Energieniveau mindestens Effizienzhaus-Standard 40
- Gewährleistung einer gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses
- Beginn der Maßnahme nicht vor Erteilung des Bescheides über die grundsätzliche Einbeziehung in die Genossenschaftsförderung
Besondere Voraussetzungen beim „Förderweg 1“:
- Mietpreissegmente:
- 30 v. H. der Wohnungen aus dem Programm der Sozialen Wohnraumförderung zu 6,80 €/m² monatlich; Miet- und Belegungsbindung 40 Jahre
- ca. 30 v. H der Wohnungen in einem mittleren Mietpreissegment zu 8,00 – 9,00 €/m² monatlich; Mietbindung 40 Jahre; für die ersten 10 Jahre gelten insbesondere in Bezug auf Mieterhöhungen und Vertragsgestaltung die Regelungen zur Mietpreisbindung aus der sozialen Wohnraumförderung
- ca. 40 v. H. der Wohnungen im freifinanzierten Mietpreissegment je nach Lage zu 10,00 – 11,00 €/m² monatlich. Es besteht keine Miet- und Belegungsbindung
Besondere Voraussetzungen/Erleichterungen beim „Förderweg 2“ zum Bestandserwerb:
- Im Bestandserwerb finden die geltenden Voraussetzungen des Effizienzhaus-Standards 40 und die Einrichtung von Gewerbe im Erdgeschoss keine Anwendung
- Förderfähig sind nur Gebäude, die mind. Die Energieeffizienzklasse D aufweisen oder innerhalb eines Jahres durch Sanierung mind. Die Energieeffizienzklasse B nachweisen können.
Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.
Antragsstellung
- Beratung: Inhaltliche Beratung zu dieser Förderung bietet Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
- Referat 73 -, Contrescarpe 72, 28195 Bremen (Herren Czekaj (konzeptionell), Tel. 0421/361-29043 und Hallerstede (förderrechtlich), Tel. 0421/361-29069).
Bei Beratungsbedarf zu allen im Land Bremen abrufbaren Förderprogrammen für Wohngebäude kontaktieren Sie gerne unseren Förderlotsen. - Vorbereitung: Vor Baubeginn ist die Einbeziehung des Bauvorhabens in die Förderung formlos bei Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (Kontakte siehe Beratung) zur Prüfung der Förderungswürdigkeit anzumelden. Wichtig: Es dürfen keine Aufträge für die Umsetzung der Maßnahme vor der Förderzusage erteilt werden.
- Antrag stellen: Nach erfolgreicher Prüfung der Förderfähigkeit (siehe Vorbereitung) erhalten Sie von uns die entsprechenden Antragsunterlagen. Den Förderungsantrag reichen Sie dann mit den erforderlichen Unterlagen bei uns ein.
- Unterzeichnung des Förderungsvertrages: Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags erfolgt die Unterzeichnung des Förderungsvertrages.
- Mittelabruf: Nach Erfüllung der im Förderungsvertrag genannten Voraussetzungen können Sie den Zuschuss bei uns abrufen.